Verhinderungspflege
Verhinderungspflege
Pflegebedürftige, die in ihrer Häuslichkeit teilweise oder komplett durch private Pflegepersonen (Angehörige, Freunde usw.) versorgt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege. Das heißt, bei Verhinderung der privaten Pflegeperson wird für maximal 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr eine professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst sichergestellt.
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die durch eine private Pflegeperson teilweise oder komplett zu Hause versorgt werden. Die früher geforderte sechsmonatige Vorpflegezeit ist seit dem 1.7.2025 entfallen – der Anspruch besteht damit sofort ab Anerkennung des Pflegegrads.
Budget
Seit dem 1.7.2025 wurden die bis dahin getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 € pro Kalenderjahr zusammengelegt. Dieser Betrag steht flexibel für beide Leistungsarten zur Verfügung und muss nicht mehr wie früher zwischen den beiden Budgets „hin- und hergerechnet“ werden. Nicht genutzte Mittel verfallen zum 31.12. des jeweiligen Jahres.
stundenweise Nutzung
Die Verhinderungspflege kann nicht nur wochen- oder tageweise, sondern auch stundenweise genutzt werden. Wichtig dabei: Bei Einsätzen unter 8 Stunden pro Tag wird dies nicht auf die 56 Tage angerechnet, und das Pflegegeld wird für diese Tage nicht gekürzt. Erst bei tageweiser Verhinderungspflege (8 Stunden oder mehr pro Tag) wird das Pflegegeld um 50 % gekürzt.
Antragsfrist
Seit dem 1.1.2026 gilt eine verkürzte Abrechnungsfrist: Kosten können nur noch für das laufende sowie das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr erstattet werden.
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