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Verhinderungspflege

Verhinderungspflege

Pflegebedürftige, die in ihrer Häuslichkeit teilweise oder komplett durch private Pflegepersonen (Angehörige, Freunde usw.) versorgt werden, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Verhinderungspflege. Das heißt, es wird bei Verhinderung der privaten Pflegeperson für maximal 6 Wochen bzw. 1.612 € pro Jahr eine professionelle Ersatzpflege durch einen Pflegedienst sichergestellt.

Anspruchsvoraussetzungen

Einen Anspruch auf Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen, die seit mindestens 6 Monaten von einer privaten Pflegeperson teilweise oder komplett zu Hause versorgt werden.

Die Kosten für die Aufwendungen der Ersatzpflege werden bis zu der Obergrenze von 1.612 € komplett von der Pflegekasse übernommen. Dieser Betrag kann zusätzlich um 806 € erhöht werden, indem der Pflegebedürftige auf 50 % seines Anspruchs auf Kurzzeitpflege verzichtet. Kurzzeitpflege stellt die Alternative zur Verhinderungspflege dar, mit dem Unterschied, dass der Betroffene nicht zu Hause, sondern in in einem Pflegeheim untergebracht ist.

Wichtig ist, dass die Verhinderungspflege nicht nur wochen- oder tageweise genutzt werden kann, sondern auch stundenweise erfolgen kann.

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