Haushaltshilfe
Haushaltshilfe
Wenn aufgrund von Krankheit, der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit oder der Durchführung einer Krankenbehandlung einer Person die Weiterführung Ihres Haushaltes nicht mehr möglich ist, kann ein Anspruch auf Haushaltshilfe gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) bestehen. Nach Erteilung einer ärztlichen Verordnung, Prüfung und Genehmigung durch die Krankenkasse werden die Aufwendungen bis auf einen kleinen Eigenanteil komplett übernommen.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Haushaltsführung übernehmen kann.
Sie haben Fragen oder benötigen Informationen?
Rufen Sie uns an: 0341/860 899 45 oder schreiben Sie eine Nachricht: