Eigenanteil – ärztliche Verordnungen
Eigenanteil – ärztliche Verordnungen
Bei Inanspruchnahme von Leistungen eines Pflegedienstes gemäß dem Krankenversicherungsgesetz (SGB V) sind alle volljährigen Versicherten verpflichtet, einen Eigenanteil zu tragen. Sie kennen das sicherlich von Physiotherapierezepten oder Arzneimitteln.
Die Zuzahlungen betragen 10 % der Kosten der Verordnung und 10 € pro Verordnung. Die jährliche Zuzahlungshöhe ist auf 2 % bzw. bei chronisch Kranken auf 1 % des jährlichen Bruttohaushaltseinkommens begrenzt. Wird diese Grenze innerhalb eines Jahres erreicht, erhalten Sie, auf Antrag, von Ihrer Krankenkasse für den Rest des Jahres eine Zuzahlungsbefreiung.
Bei Menschen, die bereits zu Beginn des Jahres wissen, dass sie mit ihren Zuzahlungen über die Maximalbeträge kommen, kann bei der zuständigen Krankenkasse auch schon zu Jahresbeginn eine Befreiung erwirkt werden. Diese wird bei der Krankenkasse beantragt. Der Betroffene erhält eine Rechnung über die 1 % bzw. 2 % des Bruttohaushaltseinkommens und ist nach Begleichung für den Rest des Jahres von Zuzahlungen für alle kassenärztlichen Leistungen befreit.
Die Zuzahlung wird von Ihrer Krankenkasse erhoben und eingefordert.
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